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E-Rechnung 2027: Was Handwerk und KMU vorbereiten müssen

Eine Mitarbeiterin bearbeitet elektronische Rechnungen am Computer. Der Monitor zeigt eine Rechnungsübersicht mit Statusanzeigen und Rechnungsdetails.
KI-Illustration

In zweieinhalb Monaten beginnt die nächste Stufe der E-Rechnungspflicht: Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz im Jahr 2026 ihre Rechnungen an andere Unternehmen im Inland als E-Rechnung ausstellen. Ein Jahr später gilt das für fast alle Betriebe.

Was heißt das konkret für Handwerksbetriebe und kleine Unternehmen? Dieser Überblick zeigt Fristen, Formate und Ausnahmen – und was Sie jetzt technisch vorbereiten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Wer ist ab 2027 betroffen?

Entscheidend ist der Gesamtumsatz des Vorjahres. Lag er 2026 über 800.000 Euro, müssen Sie ab dem 1. Januar 2027 Rechnungen an Geschäftskunden im Inland als E-Rechnung ausstellen. Geprüft wird je Unternehmen, nicht für eine ganze Unternehmensgruppe.

Liegt Ihr Umsatz darunter, dürfen Sie 2027 noch Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken. Ab dem 1. Januar 2028 entfällt diese Übergangsregel. Rechnungen im EDI-Verfahren sind mit Zustimmung des Empfängers ebenfalls noch bis Ende 2027 möglich.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zum Ausstellen dauerhaft befreit. Empfangen können müssen aber auch sie E-Rechnungen – das gilt für alle Unternehmen bereits seit dem 1. Januar 2025.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat im Juni 2026 gefordert, die Ausstellungspflicht auf 2028 zu verschieben. Beschlossen ist eine solche Verschiebung bislang nicht (Stand: 16. Oktober 2026). Planen Sie deshalb mit den geltenden Fristen.

Was ist eine E-Rechnung – und was nicht?

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931, den eine Software automatisch auslesen kann. Eine PDF-Datei oder ein eingescanntes Papier ist keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie per E-Mail verschickt wird.

Zum Ansehen einer XRechnung brauchen Sie keine teure Software: Kostenlose Viewer gibt es zum Beispiel im ELSTER-Portal oder mit dem Quba-Viewer.

Welche Ausnahmen gelten?

Für Handwerksbetriebe mit überwiegend privaten Kunden bleibt der Aufwand also überschaubar. Sobald Sie aber Hausverwaltungen, Bauträger, Gewerbekunden oder andere Betriebe beliefern, betrifft Sie die Pflicht.

Besonderheiten im Handwerk

Für typische Abläufe im Handwerk hat die Finanzverwaltung Erleichterungen vorgesehen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fasst sie so zusammen:

Die Details klären Sie am besten mit Ihrem Steuerbüro. Technisch wichtig ist, dass Ihre Handwerkersoftware diese Fälle unterstützt.

Checkliste: So bereiten Sie Ihren Betrieb vor

Automatisieren lohnt sich

Die E-Rechnung ist nicht nur Pflicht, sondern auch eine Chance: Strukturierte Daten lassen sich automatisch weiterverarbeiten. Eingangsrechnungen können direkt in die Buchhaltung übernommen, Freigaben digital erledigt und Belege automatisch abgelegt werden. Wie das mit vernetzten Geschäftsprozessen aussehen kann, zeigt der Bereich SaaS & Automatisierung.

Fazit: Wenige Wochen für die Großen, ein Jahr für alle anderen

Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Umsatz macht, hat bis zum Jahreswechsel nur noch wenige Wochen Zeit. Aber auch kleinere Betriebe sollten 2027 nutzen, um Empfang, Versand und Ablage in Ruhe umzustellen. Im E-Rechnung-Startpaket prüfe ich Ihre Software und richte alles so ein, dass es im Alltag funktioniert.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 16. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrem Steuerbüro.

Häufige Fragen zur E-Rechnung 2027

Wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 bei höchstens 800.000 Euro lag, ja – bis Ende 2027. Liegt er darüber, müssen Sie Rechnungen an Geschäftskunden im Inland ab dem 1. Januar 2027 als E-Rechnung ausstellen.

Ja: E-Rechnungen empfangen müssen Sie bereits seit 2025. Für den Versand haben Sie bis Ende 2027 Zeit. Eine Umstellung in Ruhe ist aber einfacher als kurz vor der Frist.

Nicht unbedingt. Viele Rechnungs- und Handwerkerprogramme können E-Rechnungen bereits erzeugen oder lassen sich nachrüsten. Prüfen Sie zuerst, was Ihre vorhandene Software kann.

Für Rechnungen an Privatpersonen gilt die Pflicht nicht. Sie können weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben.

Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren, und zwar im ursprünglichen elektronischen Format. Ein Ausdruck oder ein PDF-Abbild einer XRechnung reicht nicht.

Über den Autor

Marc Zingsheim

Selbstständiger Informatiker und IT-Dienstleister aus Porta Westfalica. Ich betreue kleine und mittelständische Unternehmen, Verlage und Handwerksbetriebe – von Netzwerk und IT-Sicherheit bis zu Webdesign, Hosting und KI.

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Ich prüfe Ihr Rechnungsprogramm und richte Empfang, Versand und Ablage ein.

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